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Veterinäramt (einbehaltene Tiere)

Unterbringung von Tieren, die durch das Veterinäramt eingezogen werden

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist mithin Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung(ein Gefahrenabwehrgesetz für Tiere). Dessen Schutzzweck beinhaltet u.a. die Abwehr von Gefahren für ein Tier bzw. die Abwehr von Gefahren, die von einem Tier für andere Tiere ausgehen (§16a TierSchG). Aus diesem Grund sind auch die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) anzuwenden. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den unteren Tierschutzbehörden. In Niedersachsen sind das die Veterinärbehörden.

Eingezogene Tiere sind so genannte Unterbringungstiere:

Hierzu gehören:

  • a) Tiere, die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verwahrung genommen werden.
  • b) Tiere, die nach § 19 TierSchG eingezogen werden, weil sich auf sie eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht.

Die amtliche Zuständigkeit für eingezogene Tiere verbleibt bei der Veterinärbehörde, bis die Tiere ggf. veräußert oder an einen Tierschutzverein/Dritte übereignet werden. Diese amtliche Zuständigkeit darf nicht an Dritte - z.B. auf einen Tierschutzverein - übertragen werden. Auch wenn die Tiere bei einem Tierschutzverein untergebracht werden, entbindet dies die Tierschutzbehörde nicht von ihrer amtlichen Zuständigkeit und der damit verbundenen Kostenerstattungspflicht sowie der Einziehung der durch die Unterbringung entstandenen Aufwendungen beim betroffenen Halter (Die Amtsaufgabe ist nicht auf Dritte übertragbar; Urteil des OVG Lüneburg vom 23.04.2012 -Az.: 11LB 267/11-; Entscheidung des BVerwG vom 26.03.2013 unter dem Az.: 8 B 60.12). Hierzu wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich, die es derzeit in Niedersachsen jedoch nicht gibt. Daraus resultiert, dass die Zuständigkeit einschließlich der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches ausschließlich bei der Tierschutzbehörde liegt.


Zu a.) Behördlich fortgenommene Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG:
Der Halter eines Tieres ist nach § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Kann der Tierhalter diese Grundbedürfnisse des Tieres nicht mehr erfüllen, trifft die Veterinärbehörde die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Maßnahmen.

Wird durch eine Veterinärbehörde festgestellt, dass ein Tier mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt wurde, kann die Veterinärbehörde das Tier dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechende Haltung gewährleistet ist (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Kommt der Halter einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG zur Erfüllung seiner sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten nicht nach, kann die Veterinärbehörde ihre Verfügung vollstrecken (durchsetzen). Soweit das Tier in Verwahrung genommen wird, gelten die §§ 27 bis 29 NPOG entsprechend (vergleiche § 66 Abs. 1 NPOG). Die Kosten trägt die Veterinärbehörde nach § 105 Abs. 1 NPOG. Sie kann die Kosten nach
§ 29 Abs. 3 Satz 1 NPOG gegenüber dem Halter geltend machen.


Nach diesem Gesetz darf die Veterinärbehörde den Aufwendungsersatzanspruch nicht durch einen Dritten (z. B. Tierschutzverein) einfordern lassen.
Wichtig hierbei ist, dass man sich die Tiere durch die Veterinärbehörde nicht übereignen lässt. In diesem Fall würde man die Betreuereigenschaften (nicht Haltereigenschaften) übernehmen und müsste dann die entstandenen Unterbringungs- und Versorgungskosten einschließlich evtl. Tierarztkosten dem Halter als Verein privatrechtlich in Rechnung stellen und bei Nichterstattung einklagen. Dazu muss man wissen, dass die untergebrachten Tiere zwar durch die Veterinärbehörde eingezogen werden, aber die Haltereigenschaften des Tieres dadurch nicht wechselt, weil die endgültige Fortnahme eines Tieres nur durch eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden kann. Die Veterinärbehörde darf wegnehmen, aber das Tier bleibt im Besitz des Halters.

Hinweis: Tiere, die von der Veterinärbehörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden sind, nur mit schriftlicher Kostenübernahmeerklärung aufnehmen, aber nicht übereignen lassen.

Zu b.) Tiere, die nach § 19 TierSchG eingezogen werden:
Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor und wird diese als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, kann als Nebenfolge das Tier sowohl im Strafverfahren (Tierquälerei, § 17 TierSchG) als auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden. Mit Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldbescheides geht das Eigentum am Tier auf den Staat bzw. die Verwaltungsbehörde über. Somit sind entstehende Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere bis zur Veräußerung oder Übereignung an Dritte, wie z.B. einem Tierschutzverein, durch die Veterinärbehörde zu tragen.

Kontakt
Katzenhilfe Bleckede e.V.

Im Hagen 3
29559 Wrestedt

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Tel: 01511 789 65 56

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