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Katzenkastrationsprojekt 2024 des Landes Niedersachsen

Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. hat es auch in diesem Jahr wieder erreicht, dass das Land Niedersachsen ein Kastrationsprojekt für freilebende Hauskatzen in Niedersachsen fördert. 

In diesem Jahr sind zwei Kastrationsprojekte in den nachfolgenden Zeiträumen vorgesehen:
 

19. August bis 15. September 2024 und
04. November bis 15. Dezember 2024.
 

Es können wieder aufgefundene/zugelaufene freilebende (verwilderte) Hauskatzen, die keinem Besitzer zugeordnet werden können, durch Tierschutzvereine und Privatpersonen kostenlos in einer Tierarztpraxis, die diese Aktion unterstützt, kastriert und registriert  werden.
Das Land Niedersachsen stellt insgesamt eine Fördersumme von 400.000,- € zur Verfügung, die von mehreren Tierschutzorganisationen um 65.000,- € aufgestockt wird. Der Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. und unser Dachverband werden jeweils einen Betrag von 20.000,- € zur Verfügung stellen.

 

Fragen und Antworten zum Kastrationsprojekt:
Wer verwaltet die Fördermittel?
Die gesamten Fördermittel werden diesmal durch den Landestierschutzverband Niedersachsen e.V. verwaltet.
Für die teilnehmenden Tierarztpraxen verändert sich, bis auf den Empfänger ihrer Rechnung, nichts. Auf der Homepage der Tierärztekammer wird wieder ein Fördermittelrechner eingerichtet, um nachzuhalten, wieviel Fördermittel bereits abgerufen wurden.
 

Die sich beteiligenden Tierärzte rechnen diesmal jedoch direkt mit dem Landestierschutzverband Niedersachsen ab und nicht mit der Tierärztekammer. Es erfolgt
keine Rechnungsstellung gegenüber dem Tierschutzverein oder der/dem Bürger:in.
 

Welche Hauskatzen dürfen mit den Fördermitteln kastriert werden?
Freilebende Hauskatzen, die keiner(m) Halter:in zugeordnet werden können und somit den Bezug zum Menschen verloren haben (verwilderte Hauskatzen). Bei den behandelnden Tierärzten ist eine Erklärung zu unterschreiben, dass die zu kastrierenden Tiere tatsächlich freilebende Hauskatzen sind. Privatpersonen müssen sich mit ihrem Personalausweis legitimieren. Ein entsprechender Vordruck hält der/die Tierärztin bereit.
Teilnehmende Tierschutzvereine legen ihren aktuellen Freistellungsbescheid vor. Tierheime müssen zusätzlich ihre Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz vorlegen.
 

Welche Tierarztkosten werden durch das Förderprogramm getragen?
Es werden die Kosten für die Kastration, den Transponder und für das Einsetzen des Transponders durch die Fördermittel abgedeckt. Weitere tierärztliche Behandlungen werden nicht übernommen!
Die Tierärzte rechnen nach dem einfachen Satz der tierärztlichen Gebührenordnung ab und spenden für je kastriertes Tier 40,-€ in den Fördertopf zurück.

 

Hinweis:
Eine erforderliche unaufschiebbare tierärztliche Behandlung, die neben der Kastration erforderlich ist, geht zu Lasten der Gemeinde, in der das Tier aufgefunden worden ist bzw. unterliegen ggf. einer vorliegenden vertraglichen Fundtiervereinbarung. Alle aufgefundenen Haustiere sind zunächst als Anscheinsfundsache zu behandeln. Aus diesem Grund können Hauskatzen, die mit den Fördermitteln kastriert worden sind, erst nach Ablauf von sechs Monaten auf einen neuen Halter umgemeldet werden und müssen dem zuständigen Fundamt gemeldet werden.
 

Sind Privatpersonen, die freilebende Hauskatzen versorgen, auch Halter/Besitzer dieser Tiere?
Hauskatzen, die durch Bürger:innen in deren eigenem Wohnumfeld versorgen werden, können nicht als freilebende (verwilderte) Hauskatze eingestuft werden.
Wer jedoch verwilderte und freilebende Katzen außerhalb des eigenen Lebensumfeldes füttert, übernimmt keine Halter-/Betreuereigenschaften und kann somit am
Kastrationsprojekt teilnehmen.
 

Halter-/Betreuereigenschaften entstehen erst mit der Aufnahme des Tieres in den unmittelbaren Lebensmittelpunkt und der damit verbundenen Aufnahme in das eigene Wohnumfeld. Also: die Fütterung in der Wohnung, im Wohnungskeller, im eigenen Haus, innerhalb von Nebengebäuden oder auf dem eigenen Grundstück.
Privatpersonen, die ehrenamtlich kontrollierte Futterstellen verwilderter Katzen betreuen, sind neben den Tierschutzvereinen und Tierheimen die wesentlichen Zielgruppen der anstehenden Katzenkastrationsaktion.
 

Wie läuft eine Kastration mit dem Förderprogramm ab?
Tierschutzvereine und betroffene Bürger:innen melden sich bei einer Tierarztpraxis an und zeigen die Kastration einer oder mehrerer freilebender Hauskatzen an. Die Praxis meldet dann die entsprechende Anzahl der zu kastrierenden Katzen über die Homepage der Tierärztekammer (Mitgliederportal) an und erhält eine Bestätigung, dass er die angemeldeten Tiere nach Abschluss der Kastration mit dem Landestierschutzverband Niedersachsen abrechnen kann. Bürger*Innen und Tierschutzvereine müssen gegenüber der Tierarztpraxis bescheinigen, dass es sich um freilebende Hauskatzen handelt. Einen entsprechenden Vordruck hält die Praxis bereit.
Die zu kastrierenden Katzen sind dem zuständigen Fundamt mit dem Hinweis auf die Kastrationsaktion zu melden. Eine Bescheinigung des Fundamtes zur Vorlage beim Tierarzt ist nicht erforderlich. Hier reicht die mündliche Mitteilung an den Tierarzt, dass die Meldung erfolgt ist.

 

Hinweise zur Beachtung:
- Die Teilnahme der Tierärzte ist freiwillig. Klären Sie vor Beginn der Kastrationsaktion, welche Tierärzte in Ihrem Einzugsgebiet teilnehmen.
- Je Tierarztpraxis dürfen maximal 40 Hauskatzen je Aktionszeitraum abgerechnet werden!
- zu kastrierende Katzen müssen älter als 16. Wochen sein.

 

Was passiert mit den Hauskatzen nach der Kastration?
Die Tiere werden nach der Kastration durch den Tierschutzverein oder der/dem Bürger*in wieder im Empfang genommen und die Tiere zunächst beobachtet. Wenn die Katzen den Eingriff gut überstanden haben, können diese dann wieder am Einfangort ausgesetzt
werden.
 

Achtung!
Das Tierschutzgesetz erlaubt dies nur, wenn die Nachversorgung der Katzen vor Ort gesichert ist. Ein Wiederaussetzen ohne Nachversorgung ist tierschutzwidrig, da
Hauskatzen als domestizierte Haustiere, nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung in der freien Natur angepasst sind, so dass sie, wenn sie dauerhaft
außerhalb menschlicher Obhut leben, häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren.
 

Hinweis:
Es ist erlaubt, die Katzen in die Vermittlung des Tierschutzvereines zu nehmen, wenn sich während der Beobachtung der Katzen nach der Kastration herausstellen sollte, dass das Verhalten der Katzen eine Vermittlung zulässt. Eine Ummeldung auf den neuen Halter ist jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten möglich.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 14. August 2024

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Im Hagen 3
29559 Wrestedt

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