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Aufgefundene Haustiere (Fundtiere)

Aufgefundene Tiere

Immer wieder verweigern Gemeinden ihre Zuständigkeit für aufgefundene Hauskatzen und die damit verbundene Kostenübernahme für deren Unterbringung und Versorgung. Aus Sicht der Kommunen gelten diese Tiere nicht als Fundtiere, wenn aus ihrem Verhalten hervorgeht, dass sie den Umgang mit Menschen nicht gewohnt sind. Unter anderem wird dies mit dem Abwehrverhalten von Katzen begründet, dass ein Einfangen nur mit Hilfsmittel möglich ist oder diese beim Eingesperrt sein panische Reaktionen zeigen. Häufig werden diese Hauskatzen als „herrenlos“ bezeichnet.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits am 26.04.2018 unter dem
Az. 3 C 24.16 entschieden, dass bei besitzlos aufgefundenen Tieren regelmäßig von einem Fundtier auszugehen ist. Dem liegt die rechtliche Bewertung zugrunde, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt und diese Eigentumsaufgabe somit nichtig ist.

Im Ergebnis ist damit regelmäßig bei aufgefundenen, entlaufenen, verloren gegangenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren von Besitzlosigkeit, nicht aber von Herrenlosigkeit auszugehen. Somit ist regelmäßig das Fundrecht anzuwenden.

Zum Verhalten von angetroffenen Hauskatzen hatten bereits mehrere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte entschieden,"[...] dass Hauskatzen in Deutschland grundsätzlich als Haustiere gehalten werden. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Auch wenn eine Hauskatze aggressiv, scheu und/oder mit Fluchtverhalten reagiert, wenn sie durch fremde Personen in eine unbekannte Transportkiste verbracht werden soll, begründet dies nicht, dass sie herrenlos ist. Auch der Einsatz des Hilfsmittels "Lebendfalle", ggf. auch mehrere Kilometer entfernt von einer Wohnbebauung, lässt nicht auf eine Herrenlosigkeit schließen. Katzen, die als Freigänger gehalten werden, können sich auch noch in einem Radius von mehreren Kilometern um die Wohnbebauung herum aufhalten. Das Auffinden in einer Lebendfalle spricht vielmehr für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist nämlich, dass es sich in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft - trotz Wollens - nicht zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann [...]".

 

 

Gemäß der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der damit einhergehenden Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind zunächst alle Haustiere, die innerhalb eines Stadt-/Gemeindegebietes aufgefunden werden, als Fundsache zu behandeln. Hierbei liegt die amtliche Zuständigkeit für die Versorgung und ggf. Unterbringung allein bei den zuständigen Behörden. Dies ist in § 4 Nr. 11 der "Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht" (AllgZustVO-Kom) geregelt:

Nach den §§ 965 bis 967, 973 bis 976 BGB übernehmen in Niedersachsen die Gemeinden/Städte diese Aufgaben als zuständige Behörden.
Die Gemeinden/Städte sind verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen (§ 967 i.V.m. § 90a BGB) und nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung zu gewährleisten.

 

Das Ministerium hat, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, am 06.01.2021 eine Klarstellung des Status aufgefundener Tiere, die üblicherweise in Menschenhand gehalten werden, auf dem Erlasswege an die Landkreise versandt.

In dieser Klarstellung wurde mitgeteilt, dass das in § 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz normierte bußgeldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier durch Aussetzen oder Zurücklassen gar nicht wirksam möglich sei, da gegen ein bußgeldbewehrtes Verbot verstoßen werde. In den Fällen, in denen
etwa ein trächtiges Tier ausgesetzt werde, setze sich das Eigentum an den Jungtieren fort und sei somit Anknüpfungspunkt für die tierschutzrechtliche Verantwortung für diese Tiere. Siehe dazu auch unter der Rubrik Fundtierrecht in Niedersachsen.

 

Falls eine Gemeinde/Stadt die notwendige Betreuung und Unterbringung nicht selbst sicherstellen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Einrichtung, beispielsweise einem Tierheim, im Wege eines Auftrages nach § 662 BGB zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen für die Versorgung der Tiere gemäß § 670 BGB zu ersetzen.

Bei allen aufgefundenen Haustieren im Gemeindegebiet hat die Gemeinde das Recht zu entscheiden, wie die Aufnahme, Versorgung und Rückgabe/Vermittlung dieser Tiere zu gestalten ist. Sie hat die Möglichkeit einen Verwahrungs- und Unterbringungsvertrag mit einem Tierschutzverein, privatwirtschaftliche Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen, wie z.B. Hunde- oder Katzenpensionen oder die Tiere je nach Einzelfall an unterschiedlichen Orten unterzubringen. Sie kann die Tiere auch verkaufen und ggf. versteigern. Bei freilebenden Hauskatzen hat sie die Möglichkeit, die Tiere einzufangen, tierärztlich behandeln und kastrieren zu lassen und die Tiere wieder am Einfangort auszusetzen, wenn eine Nachversorgung sichergestellt ist. Der Bundesgesetzgeber hat diese Möglichkeit explizit in der letzten Novellierung des Tierschutzgesetzes beschrieben.

 

Gibt es weiterhin herrenlose Hauskatzen?

Nein! Entweder sind aufgefundene Hauskatzen Fundtiere oder sie sind ausgesetzt oder zurückgelassen worden. Der beigefügte Erlass des ML geht grundsätzlich bei aufgefundenen Tieren vom Fundtierstatus aus, erklärt aber auch, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein Aussetzen oder Zurücklassen vorliegen könnte.

„Herrenlos“ bedeutet, dass ich das Recht an meinem Eigentum aufgebe. Jeder kennt die Situation, wenn Sperrmüll an die Straße gestellt wird. Hier zeige ich als Eigentümer an, dass ich mein Eigentumsrecht an den Sperrmüllgegenständen aufgebe. Das BVerwG hat jedoch entschieden, dass das Eigentumsrecht an einem Tier nicht durch Aussetzen oder Zurücklassen aufgegeben werden kann!

 

Gilt der Fundtierstaus auch für die Nachkommen aufgefundener Hauskatzen?

Welpen und Jungtiere, die noch auf die Versorgung durch das Muttertier angewiesen sind, haben ebenfalls Fundtierstatus.

 

Wer ist zuständig für aufgefundene Hauskatzen?

Fundtiere und deren Versorgung und Unterbringung liegen in Niedersachsen ausnahmslos in der Zuständigkeit der Kommunen.

Sollte die Auffindesituation darauf hinweisen, dass die betroffenen Tiere ausgesetzt oder zurückgelassen worden sind, liegt die Zuständigkeit bei den Ämtern für Veterinärwesen. Das Aussetzen und Zurücklassen von Tieren ist nach § 3 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes verboten. Da die Ämter für Veterinärwesen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind, obliegt ihnen die Unterbringung und Versorgung der ausgesetzten oder zurückgelassenen Hauskatzen. Diese Hauskatzen werden durch das Amt eingezogen.

 

Kann der Status der aufgefundenen Hauskatzen zunächst nicht geklärt werden, ist der Fundtierstatus anzunehmen.

 

Müssen wir als Tierheim alle Hauskatzen aufnehmen?

Wenn eine vertragliche Vereinbarung zur Verwahrung von Fundtieren zwischen dem Tierschutzverein und den Kommunen besteht, müssen alle aufgefundenen Hauskatzen zunächst als Fundtier aufgenommen werden, wenn keine belastbaren Hinweise für ein Aussetzen oder Zurücklassen vorliegen. Einem Tierschutzverein/Tierheim steht nicht die Amtsbefugnis zu, darüber zu entscheiden, ob eine Hauskatze ein Fundtier ist oder nicht. Diese Befugnis steht ausnahmslos der Kommune zu, in dessen Einzugsbereich die Hauskatze aufgefunden wurde.

Mit dem eingegangenen Vertrag besteht seitens des Tierschutzvereins eine Aufnahme- und Verwahrungspflicht bis zu der nach § 11 Tierschutzgesetz genehmigten Anzahl von Hauskatzen.

Die Kommunen können auf Grundlage des Vertrages auf eine Aufnahme von Hauskatzen bestehen. Sollte sich der Tierschutzverein ohne entsprechenden Grund (z.B. Aufnahmekapazität ist bereits ausgeschöpft) verweigern, könnte die Kommune der Vertrag fristlos kündigen.

 

Entsprechendes gilt für ausgesetzte oder zurückgelassene Hauskatzen, soweit eine vertragliche Vereinbarung für die Unterbringung und Versorgung eingezogener Tiere mit dem Amt für Veterinärwesen besteht.

 

Welche Möglichkeiten hat ein Tierschutzverein bezüglich der Unterbringung, wenn mehrere Hauskatzen aufgefunden werden, die überwiegend freilebend sind (verwilderte Hauskatzen)?

Eine Aufnahme von freilebenden Hauskatzen kann aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und dem damit einhergehenden Stress für die Tiere durchaus zu Problemen führen.

Somit kann Betreuung und Versorgung betroffener Tiere aus tierschutzfachlichen Gründen auch vor Ort erfolgen.

Dies entspricht dem Tierschutzgesetz und dem bereits praktizierten Ansatz, freilebende Hauskatzen tierärztlich zu versorgen, zu kastrieren, am Einfangort wieder auszusetzen und eine Nachversorgung für die Tiere einzurichten.

Kontakt
Katzenhilfe Bleckede e.V.

Im Hagen 3
29559 Wrestedt

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Tel: 01511 789 65 56

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