Sonstiges
Ist ihnen aufgefallen, dass Katzen bzw. andere Tiere sich in einem jämmerlichen Zustand befinden. Sind diese Tiere durch Verwahrlosung, Verletzung, Krankheit, Parasitenbefall oder Hunger gezeichnet, so sind dies Anzeichen für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Diese Tiere leiden und sterben aufgrund der fehlenden Versorgung. Mit den hiesigen herrschenden Wertvorstellungen, die für ein gedeihliches Zusammenleben als unabdingbar anzusehen sind, ist es nicht vereinbar, dass ein Tier, welches unter Hunger, durch Krankheit oder Verletzung an Schmerzen leidet, in diesem qualvollen Zustand weiter leidet. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Werteentscheidung zugunsten des Tierschutzes i.S.d. Art. 20a GG zu betrachten. Demnach ist das Dahinsiechen einer unter Hunger, durch Krankheit oder Verletzung an Schmerzen leidende Katze als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Gesundheit von Katzen, die unter menschlicher Obhut gehalten werden, durch diese erkrankten Tiere einem erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Es können unter anderem Krankheiten übertragen werden, die einen tödlichen Verlauf haben. Darüber hinaus besteht eine latente Gefahr für Personen durch virale, bakterielle und parasitäre Zoonosen im Kontakt mit dem erkrankten/befallenen Tier selber, über deren Exkremente oder über sein eigenes Haustier. Zusätzlich besteht eine Gefahr für den Straßenverkehr durch diese herumstreunenden Katzen. Da in diesem Fall zunächst das Schutzgut der öffentlichen Ordnung betroffen ist, erfolgt die Gefahrenabwehr zunächst durch das Ordnungsamt der jeweiligen Samt-/Einheitsgemeinde. Diese sind primär, gemäß dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, für die öffentliche Ordnung zuständig. Die Gefährdung ist dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen und das jeweilige Ordnungsamt aufzufordern Abhilfe zu schaffen. Diese Aufgabe ist ausnahmslos Amtsträgeraufgabe und kann nicht an Privatpersonen delegiert werden. Letztendlich ist dabei auch zu beachten, dass diese Katzen einen Halter haben könnten. Letztendlich sind alle aufgefundenen Hauskatzen in einem Gemeindegebiet als Fundtiere zu betrachten und durch die zuständige Fundbehörde als Fund in Obhut zu nehmen. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 20 a GG ist der § 3 Nr. 3 TierSchG – im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Ehemalige Haustiere gelten nicht als herrenlos. Kommunen dürfen nicht zwischen entlaufenen Tieren einerseits und den von ihren Besitzern ausgesetzten Tieren unterscheiden, weil das TSchG dazu keine unterschiedlichen Regelungen getroffen hat. Eine Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung kann hier eingesehen werden. Sollte sich durch den zuständigen Amtsträger (z. B. Ordnungsamtsmitarbeiter) vor Ort ergeben, dass Verstöße gegen TierSchG aufgrund von menschlichen Handeln bzw. Nichthandeln vorliegen, wird die zuständige Ordnungsbehörde das Veterinäramt des Landkreises Lüneburg bzw. die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Sollten die zuständigen Ordnungsbehörden eine Zuständigkeit ablehnen, wird hier rechtswidrig gehandelt, weil die Amtsträgeraufgaben nicht wahrgenommen werden. Die zuständigen Ordnungsamtmitarbeiter sollten darauf hingewiesen werden, das sie eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann, wenn ein Verstoß gegen § 17 TSchG vorliegen könnte und sie ihre Dienstpflichten zur Wahrnehmung ihres Amtes und die damit verbundenen Handlungsgebote fälschlicherweise an unbefugte Dritte delegieren oder nicht wahrnehmen wollen. Sollte sich die zuständige Ordnungsbehörde weiterhin für nicht zuständig erklären und sie als Privatmann weiterhin die Versorgung des Tieres (einschließlich notwendiger teirärztlicher Behandlungen) sicherstellen, so übernehmen sie quasi die Aufgabe der Behörde aus denen für sie die Kostenerstattung für die Versorgung des Tieres durch die Behörde resultiert. Nach der gängigen Rechtsmeinung (siehe nachfolgende Gerichtsurteile) erfolgt in diesem Fall gem. dem BGB eine so genannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag aus dem der Aufwendungsanspruch des Privatmannes gegenüber der Behörde entsteht. (siehe „Infos-Rechtsprechung“ Urteile 30.05.1994/19.05.2010/12.01.2011/26.09.2011/27.02.2012/23.04.2012/24.04.2013/16.12.2013/10.04.2014/16.04.15/15.10.2015 und unter „Katze zugelaufen„) Die Erreichbarkeiten finden sie für die Ordnungsämter unter der Rubrik wichtige Telefonnummern. Unter weitere Informationen finden sie einen Link zum Vetrinäramt des Landkreises Lüneburg mit Informationen zum Tierschutz. weitere Informationen…
28.07.2015 Bachelorarbeit über Eindämmung unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen mittels Kastrationsverordnung
Eine Mitarbeiterin der Samtgemeinde Bruchhausen-Vielsen, Frau Insa Twietmeyer, hat zum Abschluss ihres Studienganges an der Kommunalen Hochschule für Niedersachsen die nachfolgend aufgeführte Bachelorarbeit erstellt. Die Arbei hat den Stand 20.03.2015. Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation mittels Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen Eine Darstellung am Beispiel der Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) und den Kastrationsprojekten der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in Zusammenarbeit mit dem Bündnis „Pro Katze“. Die Arbeit ist letztendlich ein wertvolles Kompendium geworden, auch wenn die Katzenhilfe Bleckede e.V. die Ausführungen zum Fundrecht nicht umfassend teilt. Aus Sicht der Katzenhilfe Blecked e.V. ist dies nicht nur eine „Prüfungsarbeit“ sondern auch ein für diese Thematik derezeit einmaliges Nachschlagewerk für interessierte Bürger, Verwaltungschefs, Kommunalpolitiker, Landesgremien aber auch für Tierschutzorganisationen auf Bundes- und Landesebene. Im übrigen wurde diese Arbeit mit 14 Punkten und damit mit sehr gut bewertet. Die Bachelorarbeit ist hier verlinkt.
05.07.2015 Auftrittverbot für Zirkusse mit Wildtieren auf Flächen der Hansestadt Lüneburg
Bereits 2014 gastierte ein Zirkus mit Wildtieren in Lüneburg und der Bürgemeister der Hansestadt Lüneburg, Herr Eduard Kolle, sagte den Initiatoren der Protestaktion zu dafür Sorge zu tragen, dass Zirkusse mit Wildtierhaltung nicht mehr in Lüneburg gastieren dürfen. Ein entsprechender Artikel dazu kann hier eingesehen werden. Am 28.03.2015 gastierte bereits der Zirkuss Charles Knie mit Zustimmung der Stadt Lüneburg und auch des Bürgermeisters Herrn Eduard Kolle, in der Hansestadt. Nun gastierte der Zirkus Krone in Lüneburg und wieder war der Bürgermeister Herr Eduard Kolle nicht zu sehen oder zu hören. Der Rat der Hansestadt hatte sich zuletzt am 27.04.15 mit einem Antrag LINKEN Ratsfraktion beschäftigt, in dem beantragt wurde keine Stadtflächen für Zirkusse mit Wildtiere zur Verfügung zu stellen. Leider wurde der Antrag vom 10.04.15, der hier verlinkt ist, nicht umfassend vorbereitet und sich nur auf allgemeinbekannte Aussagen zur Wildtierhaltung beschränkt. Sich auf sachkundige und auf vorhandene rechtliche Stellungnahmen zu stützen, oder auf die hier verlinkten Richtlinien und Gutachten zur Haltung von Zirkustieren sowie zur Haltung von Säugetieren zurückzugreifen, war vermutlich, aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, zu viel verlangt. Im Übrigen werden diese Richtlinien und dieses Gutachten in der Verwaltungsgerichtssprechung -mangels gesetzlicher Vorgaben- zu Grunde gelegt, um die entsprechenden Vorfälle bewerten zu können. Dieser Antrag war für den Stadtrat, Dez III Nachhaltigkeit, Sicherheit und Recht, Herr Moßmann, natürlich keine Herausforderung. In einer Stellungnahme für den Rat sprach sich Herr Moßmann als beratende Verwaltung gegen den Antrag aus, weil man dies als rechtswidrig ansehen würde. Dazu wurde in der hier verlinkten Stellungnahme nur auf ein Verwaltungsgerichtsurteil verwiesen, die ein solches Verbot als rechtswidrig einstufte. Bezogen auf die Informationspflicht der Verwaltung gegenüber dem Stadtrat hätte in dieser Stellungnahme auch auf die weiteren Verwaltungsgerichtsurteile hingewiesen werden müssen, in denen ein Verbot als rechtmäßig eingestuft worden ist. Wie eine umfassende Information aussehen hätte können, auch im Respekt gegeüber dem Stadtrat, ist hier als Stellungnahme des stv. Landesbeauftragten für Tierschutz aus Baden Württemberg zum Auftrittverbot von Zirkussen mit Wildtieren auf kommunalen Flächen verlinkt. Darüberhinaus existiert seit 2010 ein Rechtsgutachten „Ausschluss von Wildtierzirkussen von der Nutzung kommunaler öffentlicher Plätze durch Teilentwidmung“, dass durch das hessische Ministierium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde. Während der Ratssitzung wurde man wieder Hör- und Augenzeuge wie durch fehlende und auch falsch übermittelte Informationen die Mehrzahl der Ratsmitglieder entsprechend beeinflusst werden konnten. Wie weit sich Angst Verantwortung zu übernehmen auswirkt, zeigt der hier verlinkte Änderungsantrag der SPD und LINKEN der in aller Eile -ohne eigentlichen zwingenden Grund- hingeschmiert worden ist. Dieser Änderungsantrag zeigt im klassischen Sinne das derzeitige typische Verhalten der SPD auf Bund- Landes- und Kommunalebene die Verantwortung auf andere zu übertragen -man könnte auch sagen „zu schieben“-, dem sich auch der Fraktionsvorsitzende der LINKEN nicht entziehen konnte oder wollte. Somit wurde eine Regelung durch die Hansestadt Lüneburg verschoben, bis durch die jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgeber eine Regelung getroffen wird. Hierbei ist der derzeitige Bundesgesetzgeber gemeint. Die Rücknahme des Tagesordnungspunktes, um dann einen umfassenden Antrag vorzubereiten oder den Antrag in einen entsprechenden Ausschuss zur Beratung zu übergeben, wäre wohl die bessere Lösung gewesen, wenn man tatsächlich davon überzegt gewesen wäre eine Änderung herbeizuführen. Man hat die Ausführungen der Verwaltung nicht hinterfragt, hat sich ins Boxhorn jagen und sich zu einem unverbindlichen Antrag hinreißen lassen. Der Bundesgesetzgeber und hier insbesondere die CDU/CSU Bundestagsfraktion hat sich bisher immer gegen ein Wildtierverbot im Zirkuss ausgesprochen. Das dies auch weiterhin so bleibt, darauf spekuliert die Hansestadt Lüneburg, um weiter lukrative Pachtverträge mit den entsprechenden Zirkusbetreibern aushandeln zu können.
12.05.2015 Die Katze ist das Lieblingstier der Deutschen
Die Deutschen lieben Heimtiere: In über einem Drittel der deutschsprachigen Haushalte der Bundesrepublik leben 28,5 Millionen Katzen, Hunde, Kleinsäuger und Ziervögel. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Erhebung, die der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) und der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e.V. bei dem Marktforschungsinstitut Skopos in Auftrag gegeben hatten. Nach wie vor: Die Katze ist das Lieblingsheimtier der Deutschen Deutschlands Heimtier Nummer eins ist und bleibt die Katze: 2014 schnurrten 11,8 Mio. Samtpfoten durch die Wohnzimmer und Gärten der Republik. In 20 Prozent der Haushalte in Deutschland wurden Katzen gehalten. An zweiter Stelle stehen 6,8 Mio. Hunde in 14 Prozent der Haushalte, gefolgt von 5,9 Mio. Kleintieren in 6 Prozent der Haushalte.Zwölf Prozent der Nicht-Tierhalter würden ebenfalls gerne Tiere halten, vor allem Hunde (60 Prozent) und Katzen (28 Prozent). Das heißt: Nahezu die Hälfte aller Deutschen begeistert sich für Heimtiere! Die Erhebung ergab, dass 11 Prozent der Haushalte sogar mehr als eine Heimtierart halten. Darüber hinaus planen 1,6 Millionen Haushalte ganz konkret, sich ebenfalls Heimtiere anzuschaffen, vor allem Hunde und Katzen. Details zur Marktforschung unter weitere Informationen. weitere Informationen…
08.01.2015 Die Katzenhilfe Bleckede e.V. organisiert die Kastration von frei lebenden Hauskatzen neu
Nachdem auch im Jahr 2014 in ehrenamtlicher Arbeit kreisweit Fangaktionen, Tierarztbesuche, Fütterung, Vermittlung, Spendennakquise, Unterbringung, Fahrdienst, Pflege, politische Lobbyarbeit zum Schutz der frei lebenden Hauskatze geleistet wurde und damit die private Belastung eine nicht mehr zu vertretenden Umfang erreicht hat, ist die Katzenhilfe Bleckede e.V. gezwungen ihre Arbeit neu zu organisieren. Seit dem 01.01.2015 wird die Katzenhilfe Bleckede e.V. nur noch in den Kommunen tätig sein, in denen eine Kastrationsverordnung eingeführt worden ist. Diese Entscheidung wurde auch schon für das Jahr 2014 getroffen, aber da keine Lösung für die Kommunen ohne Kastrationverpflichtung mit dem Tierschutzverein Lüneburg gefunden weden konnte, hat die Katzenhilfe Bleckede e.V., im Sinne des Tierwohls für die frei lebenden Hauskatzen, ihre Arbeit im gesamten Landkreis weitergeführt. Nun ist aber die Veränderung zwingend notwendig. In Absprache mit dem Tierschutzverein Lüneburg e.V. wird dieser in den Kommunen ohne Kastrationsverodnung tätig werden, so dass der Bürger auch hier eine Unterstützung finden kann. Die Katzenhilfe Bleckede e.V. wird aber weiterhin ihre politische Aktivitäten zum Schutz der frei lebenden Hauskatzen im gesamten Landkreis weiterführen. Da bereits zum Anfang des Jahres 2014 die Entwicklung abzeichnete, wurde durch die Katzenhilfe Bleckde e.V. ein Konzept erarbeitet, dass den Schutz der frei lebenden Hauskatze im Landkreis, unter Mitwirkung der Kommunen und der Landkreisverwaltung, auf ein neues Fundament zu stellen. Ziel hierbei ist es, dass die Kommunen aber auch der Bürger einen hauptamtlichen Mtarbeiter mit der entsprechenden Infrastruktur zur Seite gestellt wird, damit im gesamten Landkreis Lüneburg der unkontrollierten Vermehrung von ausgesezten und zurückgelassenen Hauskatzen begegnet werden kann. Diese Konzept wurde am 13.06.2014 den Bürgermeistern und dem Landkreis vorgelegt und durch den Tierschutzverein gestützt. Nach Rückmeldungen aus den Kommunen und der Landkreisverwaltung wird dieses erabeitete Konzept mit in die für dieses Jahr anstehenden Fundtiervertragsverhandlungen mit dem Tierschutzverein Lüneburg einfließen. Das Konzept kann hier eingesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle aufgefundene Haustiere -so auch Hauskatzen- als Fundsachen zu behandeln sind und diese beim zuständigen Ordnungsamt abzugeben sind. Hier kann dann vor Ort mit dem jeweiligen Amtsträger das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung und der Gesetzeslage können ehemalige Haustiere nicht herrenlos werden, so dass die Kommunen zur Aufnahme verpflichtet sind. Der Finder eines Tieres hat das Recht dieses bei der zuständigen Behörde abzugeben. Detaillierte und weitere Informationen dazu sind hier verlinkt. Bei Schwierigkeiten mit den Behörden wird die Katzenhilfe Bleckede e.V. auch weiterhin im gesamten Landkreis administrativ tätig bleiben.
27.03.2014 Auswirkungen wildernder Hunde und streunender Katzen auf den Wildbestand
Dr. Christoph Maisack (Richter), 1. Vorsitzender der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), präsentierte am 17. März 2014 im Rahmen einer Expertenanhörung rechtliche Aspekte zu Auswirkungen wildernder Hunde und streunender Katzen auf den Wildbestand. Die Expertenanhörung war vom Arbeitskreis ‚Jagd und Naturschutz‘ und dem Landesjagdbeirat NRW organisiert worden. Dieser Vortrag bewertet den Abschuss von Hauskatzen und Hunden im Rahmen der Jagdausübung aus rechtlicher Sicht. Es werden die gegenwärtigen Jagdvorschrifen in Kontext mit dem Abschuss von Haustieren gesetzt. Im Ergebnis der rechtlichen Bewertung wird unter anderem festgestellt, dass der Abschuss von Katzen keinen „Jagdschutz“ darstellt, da Katzen nicht primär „Wild“ i.S.d. Jagdvorschriften erbeuten. Der Vortrag basiert zwar auf den Jagdvorschriften NRW, kann aber auch auf Niedersachsen bezogen werden, weil die Jagdvorschriften in Niedersachsen auf Grundlage des Bundesjagdgesetzes entstanden sind. Die Jagsvorschriften NRW und Niedersachsen unterscheiden sich in den Kernaussagen nicht. Der Vortrag zur Anhörung kann hier eingesehen werden.
02.01.2013 Fütterungsverbot für Katzen
Aufgrund des nachfolgend aufgeführten Gerichtsurteils in Verbindung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TSchG) kommt die Katzenhilfe Bleckede e.V. zum Ergebnis, dass auch eine frei lebende Katze (verwildert) gefüttert bzw. versorgt werden muss. Ein scheinbar hungerndes Tier nicht zu füttern oder ein Fütterungsverbot stellt eine latente Tötungsabsicht dar, maskiert als natürlicher Sterbevorgang, der mit dem qualvollen Leid des Verhungerns verbunden und mit den Strafvorschriften des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Hier würde nach Ansicht der Katzenhilfe Bleckede e.V. der § 17 Nr. 2 b) greifen. Dies bedeutet, dass derjenige der ein hungerndes, krankes oder auch verletztes Tier nicht versorgt, Gefahr läuft strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz erfolgt über die zuständige Staatsanwaltschaft (siehe auch unter„Was ist zu tun wenn die Behörde nicht tätig wird“ 09.04.2015) Vergleiche auch mit einem Urteil des Amtsgerichtes Elmshorn aus dem Jahre 1985 unter dem Az.: 53 C 513/85dass in letzter Instanz durch das Oberlandesgericht Schleswig am 14.07.1988 unter Az. 14 U 91/87 bestätigt worden ist (unter „Info-Rechtsprechung“ 26.02.2012) In diesem Urteil hat das Amtsgericht in Elmshorn entschieden, dass das Füttern von Tieren ein mit den Tierschutzbestimmungen übereinstimmendes Verhalten ist, dass nicht verboten werden darf. Zur Entscheidung lag eine Klage vor, in der einem Rentner die Fütterung von frei lebenden Katzen (verwildert) auf einem Schrebergartengrundstück verboten werden sollte. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht und stellte fest, dass der Rentner diese Katzen auch weiterhin füttern muss, damit die Tiere nicht verhungern. Dies gebieten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Das Gericht führte aus, dass derjenige der freiwillig die Versorgung von Tieren übernimmt als Garant eine enge Gemeinschaftsbeziehung zu diesen Tieren aufnimmt und somit freiwillig die Pflichten für das Wohlbefinden dieser Tiere übernimmt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Tiere bereits, wie in diesem Fall, über Jahre hinweg versorgt werden.
24.09.2012 Warum Istanbul ein Paradies für Straßenkatzen ist
Artikel Welt online vom 24.09.2012, Boris Kalnoky: Andere Länder, andere Sitten: In Deutschland haben viele Familien Haustiere, in der Türkei ist das weitaus seltener der Fall. Dafür kümmern sie sich um die Straßentiere, als wären es ihre eigenen. Morgens gegen neun Uhr, wenn die Ladenbesitzer in der Galip-Dede-Gasse ihre Läden aufschließen, kommen Dutzende Katzen wer weiß woher. Sie wissen, dass es gleich Frühstück gibt. Noch nicht sofort, denn die Männer fuhrwerken erst einmal in den Regalen rum, packen Kisten aus, checken die Kasse. Aber dann stellen sie den Katzen, die bis dahin geduldig und aufmerksam gewartet haben, Wasser auf den Gehweg und verstreuen großzügig Trockenfutter. Danach trinken sie ihren Morgentee, vor ihren Läden stehend, und plaudern miteinander über die schmale Kopfsteinpflasterstraße hinweg. Manchmal spielen sie wie Kinder mit den Tieren, necken sie, streicheln sie. weitere Informationen…
19.08.2012 Das Nachtleben der Katze
Die Welt online; Tom, Garfield oder Fritz the Cat – dass jede Katze ihren eigenen Kopf hat, muss man den Freunden von Felis catus nicht erklären. Aber vor lauter Gemienze und Gemaunze ignorieren die Besitzer gern einen unkorrigierbaren Wesenszug ihrer Plüschtiger: Jede Katze ist ein Raubtier. Um ihr den Willen zu jagen und zu töten auszutreiben, waren sämtliche Kreuzungen und jahrhundertelanger Züchterfleiß bloß für die Katz. Das belegen jetzt 2000 Stunden Filmmaterial, das 60 amerikanische Hauskatzen selbst aufgezeichnet haben. Mit kleinen, leichten Nachtsicht-Kameras um den Hals haben die Tiere ihre nächtlichen Streifzüge durch die Vororte eines Städtchens im US-Bundesstaat Georgia gefilmt.weitere Informationen…
10.08.2012 Tierschutzverein Lüneburg
Die Katzenhilfe Bleckede e.V. arbeitet mit dem Tierschutzverein Lüneburg e.V. und dem dazugehörigen Tierheim eng zusammen. Da beide Vereine Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V. sind und beide Vereine auch dem Landesverband Niedersachsen des Deutschen Tierschutzbundes e.V. angehören, gestaltet sich die Zusammenarbeit in der Thematik Katze problemlos. Die Katzenhilfe Bleckede e.V. hat die Federführung mit einer politischen Initiative zur Einführung einer Kastrations-/Kennzeichnungs- und Registrierungpflicht für freilaufende Katzen im Landkreis Lüneburg übernommen. Dazu wird sie durch den Tierschutzverein Lüneburg unterstützt.
09.08.2012 Weltzkatzentag Artikel auf Focus-online
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung in Niedersachsen beschreibt auf seiner Homepage unter anderem die Voraussetzungen für die Haltung von unterschiedlichen Haustieren. Für die Haltunng von Katzen wird ausgeführt, dass Katzen über ausgezeichnete Sinnesleistungen verfügen; Geruch-, Gehör-, Tast- und Gleichgewichtssinn sind ausgeprägter und / oder sensibler als beim Menschen. Sie haben die Fähigkeit, zu klettern, zu springen und überall durchzuschlüpfen. Sie sind neugierig und lernfähig. Je nach ihrer sozialen Grundposition können Katzen sozial/ zutraulich, sozial/scheu, solitär/zutraulich oder solitär/scheu sein. Sie benötigen mindestens einen ungestörten Schlafplatz, erhöhte Aussichts- und Sonnenplätze, Katzentoiletten, Kratz- und Kletterbäume und Spielzeug, das abwechslungsreich sein muss. Katzen benötigen eine protein- und fettreiche aber vergleichsweise kohlenhydratarme Nahrung, sie sind nicht vegetarisch zu ernähren. Auch hat der Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass eine ungewollte Vermehrung der Katzen wirksam unterbunden wird.weitere Informationen…
01.02.2011 Die Reichweite des § 16a TSchG -Praktische Anwendung- Befugnisse und Pflichten der Behörden
Der Landesbauftragte für Tierschutz im Bundesland Hessen hat ein rechtliches Gutachten in Auftrag gegeben, in der die Verpflichtung der Behörden beim Einschreiten gegen tierschutzwidrigen Umständen im Rahmen des § 16a TSchG aufgeführt und dabei die Verhaltensgrenzen und Möglichkeiten des Handeln der Behörden mit betrachtet werden. Zusätzlich werden die Konsequenzen für den Halter und die Konsequenzen für die Behörden im Rahmen des Unterlassens einer Amtshandlung rechtlich bewertet. Das Gutachten kann auf der Homepage des Landesbauftragten für Tierschutz des Bundeslandes Hessen unter der Rubrik „Service-Übersicht von Gutachten“ eingesehen werden.
30.09.2006 Die Garantenstellung der Amtstierärzte im Tierschutz
Der Landesbauftragte für Tierschutz des Bundeslandes Hessen hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dass die so genannte Amtsträgergarantenstellung der Veterinärärzte rechtlich bewertet. Dazu werden die rechtlichen Voraussetzungen der Amtsträgergarantenstellung betrachtet aber auch das Unterlassen von Amtshandlungen im Rahmen des TSchG rechtlich bewertet. Das Gutachten kann auf der Homepage des Landesbeauftragten für Tierschutz des Bundeslandes Hessen unter der Rubrik „Service – Übersicht von Gutachten“ eingesehen werden.
01.01.2006 Kastration verwilderter Katzen ohne nachhaltigen Effekt
In einem Artikel des Internetprotals www.animal-health-online.de (Tiergesundheit im Internet) wird über die nachfolgende Studie in den USA berichtet: Sacramento / Davis / Gainesville (aho) – In vielen Regionen der Welt versuchen Tierschützer die Zahl verwilderter Katzen mittels Kastrationsprogrammen (“Einfangen-Kastration-Freilassen” bzw. “trap-neuter-return”) zu reduzieren. Regelmäßig werden hierfür Spenden bei Tierfreunden eingesammelt. Eine Studie amerikanischer Biologen und Veterinärmediziner der Universitäten von Kalifornien und Florida lassen Zweifel am Erfolg und der Sinnhaftigkeit solcher Bemühungen aufkommen. Die Wissenschaftler hatten ein Kastrationsprogramm im Kalifornien (San Diego County; 1992 bis 2003) und ein Programm in Florida (Alachua County; 1998 bis 2004) mit einem mathematischen Modell statistisch ausgewertet und den tatsächlichen Erfolg überprüft. Die Ergebnisse enttäuschten. Die Kastrationsprogramme hatten keinen dauerhaften Einfluss auf die Zahl der streunenden Katzen. Weder der Zuwachs der Katzenpopulation noch die Zahl trächtiger Kätzinnen konnte durch die Programme nachhaltig beeinflusst werden.